Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) löste am 1. November 2020 die EnEV ab. Das neue Gesetz regelt die energetischen Anforderungen an beheizte oder klimatisierte Gebäude. Worauf es beim Neubau bzw. einer Erneuerung oder Modernisierung an bestehenden Gebäuden ankommt, haben wir hier zusammengefasst:
Im Januar 2024 wurden nochmals Änderungen im Gebäudeenergiegesetz wirksam. Die Sorge vieler Immobilienbesitzer, alle alten Heizungen austauschen zu müssen, hat sich nicht bestätigt! Ca. 50 Prozent aller Wohnungen in Deutschland werden zurzeit mit Gas beheizt. Es war zunächst angedacht, den Einbau von Gasheizungen und Ölheizungen ab 2024 zu verbieten. Das wurde nicht in der Novelle umgesetzt, da es nicht durchführbar ist. Defekte Gas- oder Ölheizungen dürfen also weiterhin repariert werden!
Für Bestandsgebäude bestehen einige Austausch- und Nachrüstpflichten, die Sie als Eigentümer grundsätzlich zu einem bestimmten Termin erfüllen müssen. Daneben gibt es so genannte "bedingte Anforderungen", die Sie nur beachten müssen, wenn Sie das Gebäude ohnehin modernisieren, wie z.B.:
In Neubauten dürfen nur noch Heizungen installiert werden, die mindestens 65 Prozent ihrer Heizenergie aus erneuerbaren Quellen beziehen. Der Neubau nimmt im Gesetz den größten Teil ein. Das GEG zielt darauf ab, die Auswirkungen des Neubau-Energiebedarfs zum Heizen und zur Warmwasserbereitung auf die Umwelt zu begrenzen. Um diese Auswirkungen zu beurteilen, gibt es zwei unterschiedliche Berechnungsmethoden.
Der Nachweis des Anteils von 65 Prozent erneuerbarer Energie entfällt bei:
- Hausübergabestationen eines Wärmenetzes
- Elektrisch betriebenen Wärmepumpen
- Stromdirektheizungen
- Solarthermischen Anlagen
- Biomasse- , Wasserstoffheizungen
- Biogasheizungen
- Holz-/Holzpelletheizungen
- Wärmepumpen-Hybridheizungen (Wärmepumpe mit zusätzlich Gas-, Biomasse- oder Öl-Heizung)
- Solarthermie-Hybridheizungen
Die kommunale Wärmeplanung soll festlegen, wo in den nächsten Jahren Wärmenetze oder auch klimaneutrale Gasnetze gebaut werden. Für viele Eigentümer wird das ganze Heizungs- und Modernisierungsthema erst ab 2026 wirklich konkret. Bis zum 30.06.2026 müssen Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern eine eigene kommunale Wärmeplanung vorlegen. Erst dann wird es für die Eigentümer von Immobilien ersichtlich, was für sie die passende Lösung ist: der Anschluss an ein Fernwärmenetz oder eine eigene Lösung. Zwei Jahre länger Zeit haben Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern. Ihre Wärmeplanung soll bis zum 30.06.2028 vorliegen. Kleinere Gemeinden unter 10.000 Einwohner können ein vereinfachtes Wärmeplanungsverfahren durchführen. Darüber entscheiden die Länder.
Wenn eine Heizung mit Erdgas nach dem 1. Januar 2024 eingebaut wurde und die Wärmeplanung der Kommune ein Wasserstoffausbaugebiet (oder ein anderer Ersatz als erneuerbare Energie in der Erdgasleitung) vorsieht, dann kann diese Heizung längstens bis 1. Januar 2045 betrieben werden, wenn sie bis dahin komplett auf Wasserstoff (oder eine andere Art erneuerbarer Energie) umgestellt wird.
Eine weitere wissenswerte Regelung gilt für Wärmenetze: Ab dem 1. Januar 2024 kann eine Heizungsanlage jeder Art eingebaut werden, auch wenn eine kommunale Wärmeplanung bereits vorliegt. Voraussetzung für den Einbau ist, dass die Heizungsanlage spätestens nach zehn Jahren durch den Anschluss an ein Wärmenetz ersetzt wird. Dafür muss vom Hauseigentümer bereits schon bei Einbau der Heizung ein Vertrag über die Belieferung durch ein Wärmenetz vorgelegt werden.
Neu ist ein Kreditangebot für Heizungstausch oder Effizienzmaßnahmen – zinsvergünstigt für Antragstellende, die über ein zu versteuerndes Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro pro Jahr verfügen. Für die Neuausgestaltung wird die entsprechende Förderrichtlinie „BEG Einzelmaßnahmen“ überarbeitet.
Für alle beheizten oder gekühlten Gebäude, die neu vermietet oder verkauft werden sollen, ist ein Energieausweis zwingend vorgeschrieben. Die Anforderungen an Energieausweise wurden zudem verschärft.
- Welche Fristen und Auflagen für Heizungen gelten seit dem 01.01.2024
- Das neue Gebäudeenergiegesetz vom 1.11.2020
- Was steht im neuen Gebäudeenergiegesetz? Auskunft gibt die
Verbraucherzentrale
- KfW- bzw. BEG-Förderprogramme
- Alles Wissenwertes zum Heizungstausch, Förderung, Energieberatung, BMWK Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
