Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG), präsentiert von VERDE Immobilien

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) löste am 1. November 2020 die EnEV ab. Das neue Gesetz regelt die energetischen Anforderungen an beheizte oder klimatisierte Gebäude. Worauf es beim Neubau bzw. einer Erneuerung oder Modernisierung an bestehenden Gebäuden ankommt, haben wir hier zusammengefasst:

Wichtige Änderungen im GEG seit 1. Januar 2024

Im Januar 2024 wurden nochmals Änderungen im Gebäudeenergiegesetz wirksam. Die Sorge vieler Immobilienbesitzer, alle alten Heizungen austauschen zu müssen, hat sich nicht bestätigt! Ca. 50 Prozent aller Wohnungen in Deutschland werden zurzeit mit Gas beheizt. Es war zunächst angedacht, den Einbau von Gasheizungen und Ölheizungen ab 2024 zu verbieten. Das wurde nicht in der Novelle umgesetzt, da es nicht durchführbar ist. Defekte Gas- oder Ölheizungen dürfen also weiterhin repariert werden!

Die Änderungen im Überblick:

  • Im Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist festgelegt, welche energetischen Anforderungen beheizte und klimatisierte Gebäude erfüllen müssen
  • Das Gesetz enthält Vorgaben zur Heizungs- und Klimatechnik sowie zum Wärmedämmstandard und Hitzeschutz von Gebäuden.
  • Die energetischen Mindestanforderungen an Neubauten sind etwas geringer als in der zuvor geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV)
  • Eigentümer von Bestandsgebäuden müssen bestimmte Nachrüst- und Austauschpflichten erfüllen
  • Beim Neubau gibt das GEG bestimmte Anteile an regenerativen Energien vor, die das Gebäude zum Heizen oder auch Kühlen verwenden muss

Änderungen bei Modernisierung und Erneuerung im Bestand

Für Bestandsgebäude bestehen einige Austausch- und Nachrüstpflichten, die Sie als Eigentümer grundsätzlich zu einem bestimmten Termin erfüllen müssen. Daneben gibt es so genannte "bedingte Anforderungen", die Sie nur beachten müssen, wenn Sie das Gebäude ohnehin modernisieren, wie z.B.:

  • Für bestimmte Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, besteht eine Austauschpflicht Auch hier gibt es wieder eine wichtige Ausnahme: Dies gilt nur für alte Konstanttemperatur-Kessel. Das bedeutet, Niedertemperaturheizkessel und Brennwertkessel sind davon nicht betroffen!
  • Dämmung von neuen Heizungs- und Warmwasserrohren sind verpflichtend
  • Dämmpflicht für alle obersten Geschossdecken

Was sich für den Neubau ändert

In Neubauten dürfen nur noch Heizungen installiert werden, die mindestens 65 Prozent ihrer Heizenergie aus erneuerbaren Quellen beziehen. Der Neubau nimmt im Gesetz den größten Teil ein. Das GEG zielt darauf ab, die Auswirkungen des Neubau-Energiebedarfs zum Heizen und zur Warmwasserbereitung auf die Umwelt zu begrenzen. Um diese Auswirkungen zu beurteilen, gibt es zwei unterschiedliche Berechnungsmethoden.

Der Nachweis des Anteils von 65 Prozent erneuerbarer Energie entfällt bei:

- Hausübergabestationen eines Wärmenetzes
- Elektrisch betriebenen Wärmepumpen
- Stromdirektheizungen
- Solarthermischen Anlagen
- Biomasse- , Wasserstoffheizungen

- Biogasheizungen

- Holz-/Holzpelletheizungen
- Wärmepumpen-Hybridheizungen (Wärmepumpe mit zusätzlich Gas-, Biomasse- oder Öl-Heizung)
- Solarthermie-Hybridheizungen

Kommunale Wärmeplanung

Die kommunale Wärmeplanung soll festlegen, wo in den nächsten Jahren Wärmenetze oder auch klimaneutrale Gasnetze gebaut werden. Für viele Eigentümer wird das ganze Heizungs- und Modernisierungsthema erst ab 2026 wirklich konkret. Bis zum 30.06.2026 müssen Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern eine eigene kommunale Wärmeplanung vorlegen. Erst dann wird es für die Eigentümer von Immobilien ersichtlich, was für sie die passende Lösung ist: der Anschluss an ein Fernwärmenetz oder eine eigene Lösung. Zwei Jahre länger Zeit haben Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern. Ihre Wärmeplanung soll bis zum 30.06.2028 vorliegen. Kleinere Gemeinden unter 10.000 Einwohner können ein vereinfachtes Wärmeplanungsverfahren durchführen. Darüber entscheiden die Länder.

Einbau neuer Gasheizungen

Wenn eine Heizung mit Erdgas nach dem 1. Januar 2024 eingebaut wurde und die Wärmeplanung der Kommune ein Wasserstoffausbaugebiet (oder ein anderer Ersatz als erneuerbare Energie in der Erdgasleitung) vorsieht, dann kann diese Heizung längstens bis 1. Januar 2045 betrieben werden, wenn sie bis dahin komplett auf Wasserstoff (oder eine andere Art erneuerbarer Energie) umgestellt wird.

Eine weitere wissenswerte Regelung gilt für Wärmenetze: Ab dem 1. Januar 2024 kann eine Heizungsanlage jeder Art eingebaut werden, auch wenn eine kommunale Wärmeplanung bereits vorliegt. Voraussetzung für den Einbau ist, dass die Heizungsanlage spätestens nach zehn Jahren durch den Anschluss an ein Wärmenetz ersetzt wird. Dafür muss vom Hauseigentümer bereits schon bei Einbau der Heizung ein Vertrag über die Belieferung durch ein Wärmenetz vorgelegt werden.

Neu ist ein Kreditangebot für Heizungstausch oder Effizienzmaßnahmen – zinsvergünstigt für Antragstellende, die über ein zu versteuerndes Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro pro Jahr verfügen. Für die Neuausgestaltung wird die entsprechende Förderrichtlinie „BEG Einzelmaßnahmen“ überarbeitet.

Energieausweise sind verpflichtend

Für alle beheizten oder gekühlten Gebäude, die neu vermietet oder verkauft werden sollen, ist ein Energieausweis zwingend vorgeschrieben. Die Anforderungen an Energieausweise wurden zudem verschärft.

Weiterführende Links:

Download zum GEG:

Download
Handlungsempfehlungen zum Heizungsgesetz
GEG Gebäudeenergiegesetz Handlungsempfeh
Adobe Acrobat Dokument 171.2 KB