Erwirbt man eine "gebrauchte Immobilie", so muss man innerhalb von 2 Jahren bei der energetischen Renovierung einige Austausch- und Nachrüstungspflichten beachten.
Bei der Renovierungsplicht von Altbauten unterschiedet der Gesetzgeber zwischen "Austausch- und Nachrüstungsplicht" und "Mindeststandards bei der energetischen Sanierung".
In der folgenden Tabelle können Sie die Anforderungen der EnEV 2014 für die Änderung von Außenbauteilen bei bestehenden Gebäuden sowie Orientierungswerte für deren Umsetzung entnehmen:
Werden bei der Sanierung/Modernisierung mehr als 10 Prozent eines Wohngebäudes´erneuert, muss man die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) erfüllen. Diese Regel greift zum Beispiel bei einer Erneuerung der Fassade, wenn diese einen kompletten Neuanstrich benötigt, oder einer Renovierung des Dachgeschosses, bei der die gesamte Dacheindeckung erneuert werden muss. Da es bei einem Sanierungsvorhaben nicht immer eindeutig ist, wann die 10-Prozent-Regel greift, sollten Hauseigentümer zur Unterstützung einen Energieberater hinzuziehen.
Verstöße gegen die Sanierungspflichten können von den Behörden als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit einem Bußgeld belegt werden. Als Ordnungswidrigkeit gilt beispielsweise, wenn die Anforderungen an die energetischen Eigenschaften im Neubau oder bei der Sanierung nicht eingehalten, Energieausweise nicht vorgelegt oder Klimaanlagen nicht überprüft werden.
- Energieberatung der Verbraucherzentrale
- Sanierungskonfigurator des BMWi (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie)
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