EU-DSGVO: Was muss der Vermieter bei Mietverträgen jetzt beachten?

17.04.2018

Der Umgang mit dem Datenschutz. Was Vermieter und Mieter jetzt beim Mietvertrag zu beachten haben, präsentiert von VERDE Immobilien

Vielen Unternehmen ist bewusst, wann sie sich nach bestimmten Datenschutzvorgaben zu richten haben. Doch auch bei einem Mietverhältnis werden persönliche Informationen übermittelt, die die Einhaltung der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) notwendig machen. Was Vermieter hierzu beachten sollten, können Sie im Folgenden nachlesen.

Zu den sogenannten personenbezogenen Daten gehören unter anderem der Name, das Geburtsdatum, die Adresse sowie die Telefonnummer. Solche Informationen erhält der Vermieter oftmals bereits, bevor ein Mietvertrag zustande kommt, etwa in Form einer Wohnungsbewerbung. Doch mit diesen Daten hat er sensibel umzugehen.

 

Das fordert die DSGVO:

Zum Zeitpunkt der Erhebung von personenbezogenen Daten sind dem Mietinteressenten gleichzeitig stets der Zweck sowie die Dauer der Speicherung zu nennen. Zudem darf der Vermieter ausschließlich jene Informationen sammeln, die zur Abwicklung des Mietverhältnisses unbedingt notwendig sind. Dazu gehören die Personalien des Mieters, Selbstauskünfte und Abrechnungen. Fällt der Zweck für die Datenverarbeitung weg, sprich, wird der Mietvertrag von einer der beiden Seiten gekündigt, schreibt die DSGVO vor, dass eine Löschung der entsprechenden Angaben erforderlich ist. Dies ist spätestens der Fall, sobald alle Nebenkostenabrechnungen sowie die Kaution beglichen sind und der Mieter vollständig ausgezogen ist. Auch wenn kein Mietvertrag zustande kommen konnte, müssen die Unterlagen des jeweiligen Interessenten gelöscht werden.

Aber: Besteht zwischen Mieter und Vermieter ein Rechtsstreit, sind die Daten selbstverständlich erst nach Ende des Konflikts zu beseitigen.

 

Vorsicht bei der Beauftragung Dritter

In der DSGVO gelten strenge Dokumentationspflichten. Die für die Datenverarbeitung verantwortlichen Stellen müssen stets nachweisen können, was mit den Angaben der Betroffenen geschieht und wer Zugriff auf diese besitzt. In der Regel sind hier die Vermieter in der Pflicht. Doch oftmals werden bestimmte Dienstleistungen bezüglich des Vermietungsobjekts ausgelagert, so zum Beispiel Reparaturaufgaben oder das jährliche Ablesen der Zählerstände. Hierbei müssen sich Vermieter vergewissern, dass der Umgang mit den Daten der Mieter auch vonseiten dieser Dienstleister DSGVO-konform vonstattengeht, denn bei etwaigen Verstößen der Beauftragten haftet weiterhin der Vermieter.

 

Bei Auskünften schnell handeln

Die formalen Angaben im Mietvertrag müssen mit der Einführung der DSGVO nicht unbedingt angepasst werden. Die Auskünfte zum Zweck und der Dauer der Datenspeicherung können auch mündlich, etwa bei der Vertragsunterzeichnung, übermittelt werden. Machen aber bestehende Mieter von ihrem Auskunftsrecht Gebrauch und erfragen die vorliegenden Daten, ist es wichtig, schnell zu handeln, denn es gilt eine Antwortfrist von einem Monat. Bei zu langer Wartezeit könnten Mieter außerdem vermuten, dass die Datenschutzvorgaben nicht eingehalten werden. Wird die Aufsichtsbehörde informiert, müssen dann gegenteilige Nachweise erbracht werden, ansonsten drohen hohe Bußgelder.

Quelle: www.mietrecht.com, Autorin des Artikels: Laura Gosemann, 16.04.2018

 

Weitere Informationen zum Mietrecht: Mietvertrag