Immobilienbesichtigungen in der Corona-Krise

Corona-Krise und Immobilienbesichtigungen, präsentiert von VERDE Immobilien

 

Das Coronavirus ist in Deutschland auf dem Rückzug. Das sorgt für weitreichende Lockerungen bei den Vorsichtsmaßnahmen. Die Gute Nachrichten für alle, die jetzt Immobilien mieten, vermieten oder verkaufen wollen: Besichtigungen sind weiterhin möglich!

Besichtigungen sind durch Immobilienmakler erlaubt:

Maklern ist es weiterhin gestattet, an wechselnden Orten ihre Tätigkeit auszuüben. Daher können grundsätzlich auch Besichtigungen durchgeführt werden.

 

Inbesondere gilt für Baden-Württemberg (Stand 06.05.2020):

Wohnungsbesichtigungen sind in Baden-Württemberg erlaubt. Auf Nachfrage beim Wirtschaftsministerium des Landes heißt es: „Da sie zur Ausübung der Maklertätigkeit erforderlich sind, gibt es unserer Auffassung nach keine Personenbegrenzung (§ 3 Abs. 3 Corona-VO). Es gelten die allgemeinen Hygienestandards: insbesondere das Abstandsgebot (§ 4 Abs. 4 Corona-VO).“

 

Und auch hier gilt: Jeder trägt Verantwortung dafür, die Infektionsrisiken möglichst zu minimieren. Halten Sie deshalb unbedingt die Hygiene- und Abstandsregeln ein!

 

Wichtig bei jeder Besichtigung:

Diese ist nur als Einzelbesichtigung zu erfolgen.

 

Wenn eine Besichtigung durchgeführt wird, sollte zum Schutz aller auf die notwendigen Hygienemaßnahmen und Personenabstandsregeln geachtet werden!

 

Unsere Maßnahmen, um Kontaktrisiken während der Corona-Krise zu vermeiden:

  • Ausführliche Informationen zu einer Immobilie versenden wir zuerst in einem ausführlichen Exposé inklusive Grundrisse und zahlreichen Bildern per eMail
  • Über eine 360°-Besichtigungstour ermöglichen wir Interessenten anschließend online die Immobilie in einer virtuellen Besichtigung (siehe Muster 360°-Tour) bequem von daheim durchzuführen.
  • Wir führen nur Einzelbesichtigungen durch.
  • Wir, das gesamte VERDE Immobilien Team garantieren, dass wir innerhalb der letzten Wochen keinen Kontakt zu Personen hatten, die z.B. sich in häuslicher Quarantäne befanden oder aus einem Risikogebiet kamen. Zudem wird bescheinigt, dass unser gesamtes Team gesund ist und die letzten Monate nicht in einem Risikogebiet war.

Notartermine:

Notartermine sind in allen Bundesländern zulässig. Sie zählen zu wichtigen Angelegenheiten, die grundsätzlich keinen Aufschub erlauben, da dieser zu einem Rechtsverlust führen kann.

 

Umzüge:

Die Durchführung von Umzügen ist nicht geregelt. Nach einem FAQ der Bayrischen Staatsregierung sind diese grundsätzlich zulässig.

 

Wohnungsabnahmen:

Endet ein Mietvertrag mit Ablauf des 31. März 2020, stellt sich die Frage, ob der Verwalter oder ein Mitarbeiter in die jeweilige Wohnung darf, um diese abzunehmen. Soweit die Kontaktregeln eingehalten sind, also der notwendige Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten wird, ist eine Abnahme zulässig. Dies ergibt sich auch daraus, dass es weder dem Vermieter noch dem Mieter zugemutet werden kann, wegen einer entfallenden Übergabe, den Mietvertrag um mindestens einen weiteren Monat zu verlängern.

 

Handwerkerarbeiten:

Grundsätzlich dürfen Handwerker die Wohnung betreten. Die Ausübung der beruflichen Tätigkeit ist auch im Fall der Ausgangsbeschränkung erlaubt. Wenn zu Hause ein Notfall vorliegt, z. B. ein Wasserschaden, Heizungsausfall, eine defekte Toilette, dann darf ein Handwerker kommen. Alle Arbeiten, die nicht notwendig sind, sollten allerdings auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Wo möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5 m und die allgemeinen Hygieneregeln im Umgang mit dem Corona-Virus einzuhalten.

 

Fragen und Antworten

Aktuelle Seite der Corona-Verordnungen für Baden-Württemberg: Land Baden-Württemberg Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung